Blanko VO – für Ärzte

Informationen der Blanko VO für Ärzte:

Seit dem 1. November 2024 ist die Blankoverordnung in der Physiotherapie verfügbar. Diese ermöglicht es Physiotherapeut:innen, bei bestimmten Indikationen eigenverantwortlich über die Auswahl der Heilmittel, die Behandlungsfrequenz, die Dauer der einzelnen Sitzungen sowie die Gesamtdauer der Therapie zu entscheiden. Ziel ist eine individuellere, patientenzentrierte Versorgung.

Wichtige Punkte:

  • Budgetfreiheit: Blankoverordnungen sind nicht budgetrelevant und fallen somit nicht in das ärztliche Budget.
  • Diagnosegruppen: Die Blankoverordnung ist nur für bestimmte Indikationen und Diagnosegruppen (z. B. SB1, PS3 oder PS4) zulässig. Die Verordnung erfolgt über das Formular 13, wobei im Feld für das vorrangige Heilmittel „Blankoverordnung“ vermerkt sein sollte. Weitere Angaben zur Frequenz oder ergänzenden Heilmitteln sind nicht erforderlich.
  • Behandlungsbeginn & Unterbrechungen: Der erste Termin muss innerhalb von 28 Kalendertagen (bei dringendem Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen) erfolgen. Unterbrechungen der Therapie sind möglich und müssen nicht begründet werden.
  • Gültigkeitsdauer: Jede Blankoverordnung ist bis zu 16 Wochen nach Ausstellung gültig. Innerhalb dieses Zeitraums entscheidet der/die Physiotherapeut:in selbst über die Behandlungsfrequenz und -dauer. Nach Ablauf kann eine neue Blankoverordnung ausgestellt werden.
  • Verordnungspflicht: Ärzt:innen sind nicht verpflichtet, eine Blankoverordnung auszustellen, selbst wenn ein passender ICD-10-Code vorliegt.
  • Alternative zur regulären Verordnung: Die herkömmlichen Heilmittelverordnungen bleiben weiterhin bestehen. Die Arztsoftware schlägt eine Blankoverordnung vor, wenn einer der 114 relevanten ICD-10-Codes vorliegt. Ärzt:innen können diesen Vorschlag jedoch übergehen und weiterhin eine normale Heilmittelverordnung ausstellen.
  • Durchführungsberechtigte Physiotherapeut:innen:
    • Blankoverordnungen dürfen nur von Physiotherapeut:innen in GKV-zugelassenen Praxen nach § 124 Abs. 1 SGB V angenommen und durchgeführt werden (Leistungserbringerschlüssel 2200502).
    • Nicht berechtigt sind Praxen, die nur eine beschränkte Zulassung als Masseur:innen oder medizinische Badebetriebe haben (Leistungserbringerschlüssel 210001).
    • Der Vertrag zur Blankoverordnung gilt nicht für Physiotherapeut:innen im Krankenhaus (2700511), in Kurbetrieben (2800511) oder für sonstige Heilpersonen (2900511).
    • EntlassmanagementVerordnungen sind von der Regelung ausgeschlossen.
  • Abrechnung & Kosten:
    • Die Abrechnung erfolgt über ein Ampelsystem, das sich an der Komplexität der Behandlung orientiert.
    • Die Kosten für Patient:innen entsprechen denen der regulären Physiotherapie-Leistungen. Falls keine Befreiung vorliegt, sind 10 € pro Verordnung sowie 10 % der Gesamtkosten als Eigenanteil zu entrichten.

Vorteil & Zusammenfassung:

Die Blankoverordnung eröffnet neue Möglichkeiten in der physiotherapeutischen Versorgung, indem sie mehr Flexibilität und eine individuelle Therapiegestaltung erlaubt. Ärzt:innen können diese Verordnung budgetfrei ausstellen und bei passenden Indikationen die physiotherapeutische Entscheidungsfreiheit unterstützen.